Veräussert ein im Ausland ansässiger Anteilsinhaber seine Beteiligung an einer schweizerischen Immobilien-Gesellschaft, so wird die Besteuerungshoheit
- vom massgebenden DBA zugewiesen an
- den Ansässigkeitsstaat oder
- den Belegenheitsstaat
- nach den meisten OECD-Musterabkommen an den Ansässigkeitsstaat zugewiesen.