Wie beim Direktbesitz von Immobilien werden in den meisten Kantonen die Grundsteuern im Falle einer unentgeltlichen Übertragung aufgeschoben. Die massgebenden kantonalen Gesetze enthalten hiezu Aufzählungen der ausgenommenen Geschäfte wie:
- Rechtsgeschäft unter Ehegatten
- Schenkung
- Erbvorbezug
- Erbteilung
- etc.
Für die Beurteilung, ob für den betreffenden Geschäftsvorfall der Steueraufschub gewährt wird, ist im interkantonalen Verhältnis zu berücksichtigen, dass solche Tatbestände als Übergänge von beweglichem Vermögen beurteilt und im Lage-Kanton der Immobilie taxiert werden.